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Erläuterungen zur Schutzraumbaupflicht

Hauseigentümerinnen und -eigentümer müssen beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume erstellen und unterhalten. Werden sie von der Schutzraumbaupflicht befreit, müssen sie einen Ersatzbeitrag leisten.

Der Kanton steuert nach Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau. In Gebieten, in denen zu wenige Schutzräume zur Verfügung stehen, müssen die Gemeinden öffentliche Schutzräume erstellen und unterhalten.

Die aktuelle Medienberichterstattung zu den Schutzräumen wirft für viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie für die Gemeinden Fragen auf. Nachfolgende Ausführungen dienen zur Präzisierung:

  • Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz enthält nach wie vor den Grundsatz, dass für «jeden Einwohner und jede Einwohnerin […] ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen» ist.
  • Private Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen das System der Schutzräume in der Schweiz. Entweder bauen und unterhalten sie Schutzräume oder sie bezahlen eine Ersatzabgabe.
  • Die Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Wohnhäusern müssen die Schutzräume erstellen. Nur in Gemeinden, die nicht über genügend Plätze aus dem privaten Schutzraumbau verfügen, haben die Gemeinden öffentliche Schutzräume bereitzustellen.
  • Die kleinen Schutzräume werden auch weiterhin einen wichtigen Bestandteil dieses Systems darstellen. Sie müssen daher unterhalten und allenfalls erneuert werden.
  • In Gemeinden mit einer guten Schutzplatzbilanz können die Kantone auf Antrag der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer schon heute kleine Schutzräume aufheben.
  • Es bestand nie die Absicht, kleine, private Schutzräume durch den Zivilschutz zu betreiben. Dies kommt erst bei grösseren Schutzräumen zum Tragen, die über komplexere technische Systeme verfügen.
  • Die Kantone haben das erwähnte «Konzept Schutzbauten» des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) als Planungsgrundlage zur Kenntnis genommen, die in verschiedenen Bereichen noch ergänzt werden muss. Das BABS hat bis anhin noch nicht definiert, wie und wann eine Umsetzung des Konzeptes erfolgen soll.

Weiterführende Informationen finden Sie hier

Schutzplatzbilanz

Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) aktualisiert die Schutzplatzbilanz der Gemeinden zweimal im Jahr. Das BSM berücksichtigt per 31. Januar die Gemeindefusionen und per 31. August die neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden. 

Die Schutzplatzbilanz ist das massgebliche Kriterium für die Steuerung des Schutzraumbaus und wird bei Entscheiden über die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht oder über Aufhebungen von Schutzräumen herangezogen. Sind in einem bestimmten Gebiet zu wenig Schutzplätze vorhanden, sind die Gemeinden dafür verantwortlich, die notwendigen Plätze in öffentlichen Schutzräumen zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen und Kriterien zum Schutzraumbau bzw. zur Befreiung von der Schutzraumbaupflicht und zur Schutzraumaufhebung finden Sie unter den folgenden Links:

  • Schutzraum bauen

  • Befreiung von der Schutzraumbaupflicht

  • Schutzraum aufheben

Neubauten

Als Neubauten von Wohnhäusern gelten Gebäude, die auf einem vorher nichtüberbauten oder z. B. durch Abbruch oder einen Brand neu überbaubar gemachten bzw. neu überbaubar gewordenen Baugrund erstellt werden.

Nicht als Neubauten gelten:

  • Wiederaufbauten nach Elementarschäden (Hochwasser, Sturm, Erdrutsche, Lawinen oder Hagel) im Sinne der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
  • Anbauten, sofern sie eine Erweiterung von vorhandenem, direkt verbundenem Wohnbereich darstellen
  • Auf- und Umbauten
  • Nutzungsänderungen

Wohnhäuser

Als Wohnhäuser gelten:

  • Einfamilienhäuser
  • Mehrfamilienhäuser
  • Alterswohnungen
  • Ferienhäuser
  • Appartements und Penthouses in Hotels und dergleichen (z. B. Residenzen), sofern sie keinen Hotelcharakter haben
  • Unterkünfte aller Art, die aufgrund ihres Grundrisses eindeutig Wohnungscharakter haben, so z. B. Kinder- und Jugendwohnheime, Studentenwohnheime, Internate, Wohnhäuser für Glaubensgemeinschaften, Personalunterkünfte usw.
  • Bei gemischter Gebäudenutzung besteht die Schutzraumbaupflicht nur für den Wohnbereich

Spitäler, Alters- und Pflegeheime

Als Spitäler, Alters- und Pflegeheime gelten:

  • Spitäler bzw. Krankenhäuser, Kliniken
  • Medizinische Einrichtungen zur Unterbringung bestimmter Personen, insbesondere:
    - Alters- und Pflegeheime, Seniorenheime
    - Sanatorien
    - Reha-Kliniken und Heilstätten
    - Psychiatrische Anstalten
    - Behindertenheime
    - Entzugsanstalten

Der Begriff Pflegeheime umfasst alle medizinischen Einrichtungen zur dauerhaften, stationären Unterbringung und pflegerischen Versorgung von Menschen, die wegen körperlichen oder psychischen Einschränkungen nicht in der Lage sind, in einer eigenen Wohnung zu leben.

Patientenbetten sind Betten, die durch Patienten belegt werden, die stationär behandelt werden. Tagesbetten wie z. B. in Tageskliniken für ambulante Behandlungen sind nicht schutzraumbaupflichtig. Wesentlich ist, dass keine Übernachtung erfolgt bzw. die betroffenen Personen am Morgen oder im Verlauf des Tages eintreten und spätestens am Abend des gleichen Tages wieder nach Hause entlassen werden.

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