Möchten Sie einen Schutzraum aufheben, ist dazu eine Bewilligung des Amtes für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) nötig. Dieses prüft, ob eine Aufhebung möglich ist.
Wann kann ein Schutzraum aufgehoben werden?
- ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde,
- er in einem stark gefährdeten Gebiet liegt,
- die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde,
- er vor dem Jahr 1966 (vor Inkrafttreten Technische Weisung Pflichtschutzraumbau (TWP)) erstellt wurde,
- er weniger als 7 Schutzplätze umfasst und die Gemeinde über eine Schutzplatzbilanz von mindestens 100 Prozent verfügt,
- bei Schutzräumen ab 25 Schutzplätzten mindestens 2 Aufhebungsgründe belegt sind.
Anfrage vor dem Aufhebungsgesuch
Bevor Sie ein Gesuch ausfüllen, können Sie uns eine kostenlose schriftliche Anfrage zu den vorgesehenen Massnahmen einreichen. Die Anfrage sollte eine kurze Beschreibung der geplanten Massnahmen, einen Plan und einen Antrag enthalten.
So reichen Sie ein Aufhebungsgesuch ein
Schritt1
Senden Sie das Schutzraum-Aufhebungsgesuch zusammen mit den Umbauplänen oder anderen Belegen via eBau oder Post ans BSM. Die Verwendung von eBau ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein Baugesuch eingegeben wird.
Schritt2
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuches bearbeiten wir dieses.
Wird das Aufhebungsgesuch im Rahmen eines Baugesuches eingereicht, sendet das BSM den Amtsbericht oder die Verfügung der zuständigen Bewilligungsbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zurück.
In allen anderen Fällen senden wir die Verfügung direkt dem Eigentümer oder der Eigentümerin.
Gebühren Schutzraumaufhebung
| Bearbeitungsgebühr pro Schutzraum | CHF 90 |