Möchten Sie einen Schutzraum aufheben, ist dazu eine Bewilligung des Amtes für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) nötig. Dieses prüft, ob eine Aufhebung möglich ist.
Wann kann ein Schutzraum aufgehoben werden?
- ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde,
- er in einem stark gefährdeten Gebiet liegt,
- die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde,
- die Gemeinde die Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) abgeschlossen hat, der Schutzraum weniger als 25 Schutzplätze umfasst und die Gemeinde über eine Schutzplatzbilanz von mindestens 120 Prozent verfügt oder
- er vor dem Jahr 1966 (vor Inkrafttreten Technische Weisung Pflichtschutzraumbau (TWP)) erstellt wurde.
Anfrage vor dem Aufhebungsgesuch
Bevor Sie ein Gesuch ausfüllen, können Sie uns eine kostenlose schriftliche Anfrage zu den vorgesehenen Massnahmen einreichen. Die Anfrage sollte eine kurze Beschreibung der geplanten Massnahmen, einen Plan und einen Antrag enthalten.
So reichen Sie ein Aufhebungsgesuch ein
Schritt1
Senden Sie das Aufhebungsgesuch zusammen mit Umbauplänen oder anderen Belegen an die Gemeinde.
Schritt2
Die Gemeinde stelllt dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) anschliessend Ihr Aufhebungsgesuch via eBau oder Post zum Entscheid zu. Die Verwendung von eBau ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein Baugesuch eingegeben wird.
Schritt3
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuches bearbeiten wir dieses.
Wird das Aufhebungsgesuch im Rahmen eines Baugesuches eingereicht, sendet das BSM den Amtsbericht oder die Verfügung der zuständigen Bewilligungsbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zurück.
In allen anderen Fällen senden wir die Verfügung direkt dem Eigentümer oder der Eigentümerin (Kopie an die Gemeinde).
Gebühren Schutzraumaufhebung
Bearbeitungsgebühr pro Schutzraum | CHF 90 |