In einigen Fällen können Sie sich von der Schutzraumbaupflicht befreien lassen.
Wann ist eine Befreiung möglich?
Bauherrinnen und Bauherren können sich in folgenden Fällen von der Schutzraumbaupflicht befreien lassen:
- das Gebäude ist nicht unterkellert,
- bei Anbauten an ein bereits bestehendes Gebäude, sofern diese eine Erweiterung von vorhandenem, direkt verbundenem Wohnraum darstellen,
- bei Gebäuden, die in besonders gefährdeten Gebieten liegen (Verschüttungsgefahr bei dichter Überbauung oder starke Brandgefährdung),
- wenn in der Gemeinde genügend Schutzplätze vorhanden sind und die Schutzraumbilanz mindestens 120 % erreicht,
- bei Bauprojekten in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die weniger als 38 Zimmern umfassen sowie
- bei Bauprojekten in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die weniger als 11 Zimmer umfassen.
Für jeden nicht erstellten Schutzplatz muss ein Ersatzbeitrag geleistet werden. Die Höhe des Ersatzbeitrags wird der Bauherrschaft mit einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Der Ersatzbeitrag wird nach erfolgter Schnurgerüstabnahme fällig.
So können Sie sich von der Schutzraumbaupflicht befreien lassen
Schritt1
Füllen Sie das elektronische Baugesuch aus.
Schritt2
Die Gemeinde leitet Ihr Baugesuch anschliessend an das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) zur Beurteilung weiter. Innerhalb von 30 Tagen bearbeitet das BSM Ihr Gesuch und sendet den Amtsbericht oder die Verfügung an die zuständige Bewilligungsbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zurück.
Schritt3
Der oder die Verantwortliche der Gemeinde meldet dem BSM die Schnurgerüstabnahme.
Schritt4
Nach Erhalt der Meldung über die Schnurgerüstabnahme sendet Ihnen das BSM die Rechnung über den Ersatzbeitrag.
Gebühren und Ersatzbeitrag
Bearbeitungsgebühr pro Baugesuch | CHF 90 |
Ersatzbeitrag pro nicht erstelltem Schutzplatz | |
1 bis 20 Schutzplätze | CHF 800 |
21 bis 40 Schutzplätze | CHF 700 |
41 und mehr Schutzplätze | CHF 600 |