In einigen Fällen können Sie sich von der Schutzraumbaupflicht befreien lassen.
Wann ist eine Befreiung möglich?
Bauherrinnen und Bauherren können sich in folgenden Fällen von der Schutzraumbaupflicht befreien lassen:
- das Gebäude ist nicht unterkellert,
- bei Gebäuden, die in besonders gefährdeten Gebieten liegen (Verschüttungsgefahr bei dichter Überbauung oder starke Brandgefährdung),
- wenn in einer Gemeinde mit mehr als 1000 Einwohnern genügend Schutzplätze vorhanden sind (Schutzplatzbilanz von mindestens 100%) oder das Bauvorhaben weniger als 38 Zimmer umfasst,
- wenn in einer Gemeinde mit weniger als 1000 Einwohnern genügend Schutzplätze vorhanden sind (Schutzplatzbilanz von mindestens 100%) oder das Bauprojekt weniger als 11 Zimmer umfasst.
Für jeden nicht erstellten Schutzplatz muss ein Ersatzbeitrag geleistet werden. Die Höhe des Ersatzbeitrags wird der Bauherrschaft mit einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Der Ersatzbeitrag wird nach Meldung des Baubeginns mittels Formular Selbstdeklaration Baukontrolle (SB1) fällig.
So können Sie sich von der Schutzraumbaupflicht befreien lassen
Schritt1
Füllen Sie das elektronische Baugesuch aus.
Schritt2
Die Leitbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) leitet Ihr Baugesuch anschliessend an das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) zur Beurteilung weiter. Innerhalb von 30 Tagen bearbeitet das BSM Ihr Gesuch und sendet den Amtsbericht oder die Verfügung an die zuständige Leitbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zurück.
Schritt3
Die Bauherrschaft meldet dem BSM den Baubeginn. Dies erfolgt via eBau mit Eingabe des Formulars Selbstdeklaration Baukontrolle 1 (SB1).
Schritt4
Nach Erhalt der Meldung über den erfolgten Baubeginn sendet Ihnen das BSM die Rechnung über den Ersatzbeitrag.
Gebühren und Ersatzbeitrag
| Bearbeitungsgebühr pro Baugesuch | CHF 90 |
| Ersatzbeitrag pro nicht erstelltem Schutzplatz | CHF 1 400 |