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Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds

Die Ersatzbeiträge aus den Befreiungen von der Schutzraumbaupflicht fliessen in den Ersatzbeitragsfonds (EBF) des Kantons Bern. Für bestimmte Zwecke darf aus diesem Geld entnommen werden.

Mögliche Gründe für eine Entnahme

Mit den Ersatzbeiträgen wird  in erster Linie die Erneuerung der öffentlichen Schutzräume in den Gemeinden sowie der privaten Schutzräume finanziert. 

Antrag um Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds

Schritt
1

Private, Gemeinden und Zivilschutzorganisationen (ZSO) stellen dem BSM den Antrag um Entnahme aus dem EBF mit den gültigen Offerten oder Abrechnungen direkt zu.

Antrag um Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds

Schritt
2

Das BSM bearbeitet die Gesuche innerhalb von 30 Tagen nach deren Eingang. Private, Gemeinden und ZSO erhalten die Verfügung des BSM direkt.

Schritt
3

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können innert 30 Tagen Beschwerde gegen die Verfügung des BSM einreichen. Dieses zahlt bewilligte Beträge nach Ablauf dieser Frist an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus. Mittels einer schriftlichen Erklärung ans BSM können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller auf die Beschwerdemöglichkeit verzichtet und die Auszahlung damit beschleunigen.

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