Schutzräume werden primär für den Fall des bewaffneten Konflikts erstellt, können aber auch bei Katastrophen und in Notlagen als Notunterkünfte dienen. Jedem Einwohner und jeder Einwohnerin soll ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnorts zur Verfügung stehen.
Auch beim Neubau von Spitälern, Alters- oder Pflegeheimen müssen Schutzräume erstellt und ausgerüstet werden. Es gilt der Grundsatz: ein Schutzplatz pro Patientenbett.
Private Schutzräume
In den folgenden Fällen gilt sowohl für Private als auch für die öffentliche Hand beim Bau eines Wohnhauses die Schutzraumbaupflicht:
- In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Schutzraumbilanz unter 120 % aufweisen, werden bei Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern Schutzräume erstellt.
- In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Schutzraumbilanz unter 120 % aufweisen, werden bei Neubauten von Wohnhäusern ab 11 Zimmern Schutzräume erstellt.
- Es werden jeweils zwei Schutzplätze pro drei Zimmer erstellt.
Entspricht das Bauvorhaben nicht den oben aufgeführten Kritierien, können die Eigentümer und Eigentümerinnen durch das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) von der Schutzraumbaupflicht befreit werden und unterliegen der Ersatzbeitragspflicht. In folgenden Fällen werden die Eigentümer und Eigentümerinnen ebenfalls von der Schutzraumbaupflicht befreit:
- bei Wohnhäusern, die in stark gefährdeten Gebieten liegen
- bei Wohnhäusern ohne Keller
- bei Umbau oder Umnutzung des Wohnhauses
Möchten Sie sich von der Schutzraumbaupflicht befreien lassen? Auf der folgenden Seite finden Sie mehr Informationen dazu.
Schutzräume für Spitäler, Alters- und Pflegeheime
Bei Spitälern, bei denen es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzraum zu bauen, muss die Bauherrschaft einen Ersatzbeitrag entrichten.
So bauen Sie Ihren Schutzraum
Schritt1
Füllen Sie das elektronische Baugesuch aus.
Schritt2
Die Gemeinde prüft das Baugesuch und leitet dieses anschliessend dem BSM zur Beurteilung weiter.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuches bearbeitet das BSM dieses und lädt es im eBau hoch.
Schritt3
Mindestens vier Wochen vor dem Baustart des Schutzraumes müssen der statische Bericht, die Schalungs- und Armierungspläne sowie die Eisenlisten dem BSM zur Bewilligung vorliegen.
Schritt4
Nach erfolgtem Bau kontrolliert der oder die Gemeindeverantwortliche den Schutzraum und stellt dem BSM das Abnahmeprotokoll zu.
Schritt5
Die zuständige Stelle kontrolliert Ihren Schutzraum mindestens alle zehn Jahre. Sie werden zeigerecht über den Termin informiert. Weitere Informationen finden Sie hier:
Steuerung des Schutzraumbaus und Durchführung der Periodischen Schutzraumkontrolle im Kanton Bern
Gebühren Schutzraum
Bearbeitungsgebühr pro privatem Schutzraum bis und mit 50 Schutzplätze | CHF 240 |
Bearbeitungsgebühr pro privatem Schutzraum ab 51 Schutzplätze | CHF 360 |
Bearbeitungsgebühr pro Schutzraum für Spitäler, Alters- und Pflegeheime | CHF 480 |
Schutzplatzbilanz der Gemeinden
Steuerung Schutzraumbau und Durchführung Periodische Schutzraumkontrolle
Berechnung für TWP 1984: Schutzräume bis 200 Schutzplätze
TWK 2017 – Technische Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten
TWK 2017 – Beispiele zur Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten gemäss TWK 2017
TWP 1984 – Technische Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau
Informationen zu Kulturgüterschutzräumen (Link auf BABS-Seite)