Naturbedingte Gefährdungen stellen direkt oder indirekt ein erhebliches Risiko für die Gemeinden dar.
Naturbedingte Gefährdungen sind massgeblich von klimatischen, meteorologischen geologischen oder tektonischen Faktoren bestimmt. Infolge des Klimawandels werden sie zukünftig tendenziell zunehmen. Der durchschnittliche jährlich zu erwartende Schaden durch naturbedingte Gefährdungen ist im Kanton Bern hoch. Dabei sind Gemeinden in Berggebieten oder an Fliessgewässern in der Regel häufiger betroffen.
Definition
Erdbeben sind grossräumige Erschütterungen des Erdbodens. Durch Bewegungen der tektonischen Platten bauen sich Spannungen in der Erdkruste auf, die sich in plötzlichen, ruckartigen Bewegungen entladen. Ausgehend vom Epizentrum breitet sich die dabei freigesetzte seismische Energie wellenförmig in der Erdkruste und an der Erdoberfläche aus. Erdbeben lassen sich nicht verhindern und nicht verlässlich vorhersagen.
In der Schweiz sind vorwiegend Bewegungen der europäischen und afrikanischen Kontinentalplatten die Ursache für Erdbeben. Die Erdbebengefährdung im Land ist dabei ungleich verteilt.
Im Kanton Bern werden folgende Erdbebenzonen unterschieden:
- Zone Z1a und b (Berner Jura, Berner Mittelland inkl. Aaretal bis Thun und Haslital)
- Zone Z2 (Voralpenzone, insbesondere Simmental bis Interlaken, sowie das Gebiet von Grindelwald bis Innertkirchen und Brünig)
- Zone Z3a (Saanenland bis oberes Simmental, Kandertal und Lauterbrunnen)
Neben der tektonischen Gefährdung hängt das Erdbebenrisiko von der geologischen Beschaffenheit des Untergrunds, der Bauweise der Gebäude sowie von der Konzentration von Menschen und Sachwerten ab.
Zuständigkeit/Prozesse
Für die Bewältigung eines grossen Erdbebens sind nach dem Subsidiaritätsprinzip die Gemeinden, der Kanton und der Bund zuständig. Retten und Bergen fallen in die Verantwortung von speziell ausgebildeten Feuerwehren, dem Kantonalen Katastrophen Einsatzelement (KKE) und den Rettungstruppen der Armee. Der Kanton organisiert die Gebäudebeurteilung nach einem Erdbeben. Die Gemeinden sind für die Bewältigung der Erdbebenfolgen zuständig, z. B. für die Unterbringung und Versorgung der betroffenen Menschen. Erdbebenbewälti-gung beginnt lange vor dem Ereignis mit der richtigen Prävention mit erdbebensicherem Bauen.
Für weitere Informationen siehe:
Gefährdungsdossier BABS «Erdbeben»siehe Notfallplanung Naturgefahren
Definition
Unter «Sturzgefahren» sind Stein- und Blockschlag, Fels- sowie Bergsturz zusammengefasst. Sturzprozesse sind Massenbewegungen, bei denen Steine und Felsblöcke aus Steilhängen in Felsgebieten oder Lockerstein-Zonen talwärts stürzen.
Stein- und Blockschlag sind charakterisiert durch das plötzliche Abstürzen von einzelnen Steinen und Blöcken.
Beim Felssturz löst sich eine grössere Felsmasse aus dem Gebirgsverband.
Als Bergsturz bezeichnet man sehr grosse Gesteinsvolumina von einem bis mehreren Millionen Kubikmeter, die aus einem Felsverband abstürzen. Dabei treten hohe Geschwindigkeiten und starke Wechselwirkungen zwischen den Komponenten auf.
Zuständigkeit/Prozesse
Definition
Unter «Rutschgefahren» werden Rutschungen und Hangmuren zusammengefasst. Darunter sind hangabwärts gerichtete, gleitende Bewegungen von Hangteilen aus Fest- und/oder Lockergestein sowie Bodenmaterial zu verstehen. Sie können sich an mässig geneigten bis steilen Hängen ereignen.
Rutschungen sind in ihrer Erscheinungsform sehr vielfältig (z. B. die Tiefe der Gleitfläche betreffend) und zeigen sehr unterschiedliche Verläufe. Es wird zwischen permanenten und spontanen Rutschungen unterschieden.
Hangmuren (Gemisch aus Lockergestein, Boden und Wasser) haben einen höheren Wasseranteil und bewegen sich flüssiger und schneller zu Tal. Daher können Hangmuren eine plötz-liche, zerstörerische Wirkung haben. Während Hangmuren im Bodenmaterial am Hang entstehen und auf der Hangoberfläche zu Tal fliessen, bilden sich Murgänge innerhalb eines Bachbetts und ergiessen sich darin zu Tal (siehe auch 16 Wassergefahren).
Zuständigkeit/Prozesse
Definition
Unter «Lawinen» werden Schneelawinen (Fliesslawinen und Staublawinen) sowie Eislawinen zusammengefasst. Lawinen lösen sich im waldfreien Gelände ab einer Hangneigung von ungefähr 30 Grad. Schneebretter brechen im Anrissgebiet an und rutschen auf einer Gleitschicht zu Tal. Ein Schneebrett kann zusammenhängend abgehen oder sich im Verlauf des Sturzes zu einer Staublawine entwickeln. In diesem Fall fliesst oder stiebt der Schnee bzw. das Schnee-Luftgemisch mit hoher Geschwindigkeit und entwickelt grosse Kräfte. Dabei nimmt die Lawine in der Sturzbahn weiteren Schnee auf. Fliesslawinen (Nassschneelawinen, Grundlawinen) entstehen vor allem im Frühling und bei Tauwetter.
Eislawinen bestehen aus Gletschereis. Im Ablagerungsgebiet, wo das Gelände weniger steil als 25 Grad oder allmählich deutlich flacher ist, kommt die Lawine zum Stillstand und der Schnee lagert sich ab. Die Ablagerung ist meist mehrere Meter mächtig und beinhaltet mit-gerissenes Material wie z. B. Holz und Steine.
Mehr Informationen finden Sie unter folgendem Link:
WSL-Institut für Schnee und Lawinenforschung – Lawinenbulletin und Schneesituation
Zuständigkeit/Prozesse
Die Verantwortung für die Gesamtkoordination liegt grundsätzlich bei den Gemeinden. Je nach betroffener Infrastruktur, liegen gewisse Zuständigkeiten jedoch auch beim Bund bzw. beim Kanton (z. B. bei Beschädigung von National- bzw. Kantonsstrassen) oder bei Privaten, z. B. Eisenbahnverkehrsunternehmen (beispielsweise bei Abgang auf Bahngeleise). Der Lawinendienst beurteilt die Gefahrensituation laufend und richtet im Bedarfsfall einen Antrag auf Präventionsmassnahmen an den Gemeinderat.
Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) kann die Erarbeitung einer Notfallplanung Lawinen fachlich unterstützen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Der Begriff «Wassergefahren» fasst folgende Prozesse zusammen, die mit hydrologischen Phänomenen in Zusammenhang stehen:
Unter einem «Hochwasser» ist der Zustand in einem Gewässer zu verstehen, bei dem der Wasserstand oder Abfluss über einem bestimmten (Schwellen-)Wert liegt. Tritt ein Gewässer dabei über seine Ufer, wird dies als «Überschwemmung» bezeichnet.
Ein Murgang (auch «Mure» oder «Rüfe» genannt) ist ein breiartiges, oft schnell fliessendes Gemenge aus Wasser und Feststoffen (Sand, Kies, Steine, Blöcke, Holz) mit einem hohen Feststoffanteil. Murgänge treten als Folge von Starkniederschlägen, Oberflächenabfluss, Hochwasser und Überschwemmungen auf.
Hochwasser, Überschwemmungen und Murgänge führen zu Ufer- und Sohlenerosionen (Abtrag von Festgestein und Lockermaterial an Uferböschungen) sowie zu «Übersarung» (Ablagerung von mitgeführten Feststoffen auf der überschwemmten Fläche).
Bei Starkniederschlägen sind die Kanalisationen oft nicht in der Lage, das gesamte Wasser aufzunehmen. Dies führt zu Rückstau, wenn in Folge solcher Niederschläge, grosse Mengen von oberflächlich abfliessendem Wasser zu bewältigen sind.
Zuständigkeit/Prozesse
Siehe Notfallplanung Naturgefahren
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Unter «Unwetter» sind die meteorologischen Phänomene Sturm, Gewitter, Blitzschlag und Hagel zusammengefasst. Ein Sturm ist ein starker Wind von über 75 Stundenkilometer. Mit «Orkan» werden Windgeschwindigkeiten von über 117 Stundenkilometer bezeichnet, wenn diese Windgeschwindigkeit im Durchschnitt mindestens zehn Minuten andauert. Bei kürzerer Dauer spricht man von «Orkanböen» oder «orkanartigen Böen».
Als Gewitter werden von Blitz, Donner und kurzem Starkregen begleitete luftelektrische Entladungen in hoch aufgetürmten Haufenwolken bezeichnet. Sie entstehen im Zusammenhang mit heftigen vertikalen Luftmassentransporten im untersten Teil der Atmosphäre.
Hagel ist fester Niederschlag in Form von Eiskugeln oder -klumpen mit einem Durchmesser von über 5 Millimeter.
Starke orkanartige Stürme treten im Kanton Bern vor allem im Herbst und im Winter auf, wäh-rend orkanartige Böen in der Schweiz zu jeder Jahreszeit vorkommen. Gewitter ereignen sich als Wärmegewitter am häufigsten im Sommer. Für den Kanton Bern sind regionale Häufigkeiten von Sturmereignissen schwer abschätzbar. Hagel tritt in der Schweiz besonders bei West- und Nordwestströmung im Sommer mit einer regionalen Häufung im westlichen Berner Oberland sowie im Emmental auf.
Zuständigkeit/Prozesse
Die Verantwortung für die Gesamtkoordination liegt grundsätzlich auf kommunaler Stufe. Je nach betroffener Infrastruktur, liegen gewisse Zuständigkeiten auch beim Bund (z. B. dem ASTRA bei Beschädigung von Nationalstrassen), beim Kanton (z. B. dem Tiefbauamt bei Beschädigung von Kantonsstrassen) oder bei Privaten (z. B. Anlagebetreiber und -betreiberinnen wie Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Abgang auf Bahngeleise).
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Die Gefährdung «starker Schneefall» bezieht sich im Kanton Bern auf tiefere Lagen, in denen dieses Phänomen eher selten auftritt, d. h. bspw. im Mittelland. Schnee besteht aus Eiskristallen und ist eine Form von festem Niederschlag. Temperatur und Luftfeuchtigkeit in der Atmosphäre beeinflussen dabei die Form der Eiskristalle und letztlich Beschaffenheit und Eigenschaften des Schnees (z. B. nass oder trocken); auch die Windgeschwindigkeiten während und nach dem Schneefall spielen eine Rolle (z. B. Verwehungen).
Starke Schneefälle treten in der Schweiz auf, wenn sich im Winter bspw. maritime, feuchte Luftmassen an den Alpen stauen. Je nach Dauer und Intensität des Schneefalls kann dabei auch im Mittelland eine dicke Schneedecke entstehen.
Zuständigkeit/Prozesse
Von starkem Schneefall ist unter anderem der Verkehr betroffen. Die Bahnbetreiber sind verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Schienenverkehrs. Im Schienen- oder Strassenverkehr gestrandete Personen weiter zu transportieren, liegt in der Verantwortung der Bahnbetreiber. Sind diese nicht mehr dazu in der Lage müssen die Gemeinden die betroffenen Personen kurzfristig unterbringen und versorgen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Eine Kältewelle ist durch ein starkes und signifikantes Absinken der Lufttemperatur nahe der Erdoberfläche charakterisiert. Diese tiefen Temperaturen halten dabei während mindestens zwei Tagen an und betreffen ein grossflächiges Gebiet. Normale Wintereinbrüche stellen für den Bevölkerungsschutz keine Gefährdung dar. Deshalb sind hier nur Ereignisse gemeint, die es aufgrund ihrer Dauer und Intensität, den Winterdiensten unmöglich machen, die Folgen aus eigener Kraft zu bewältigen.
Die Kombination von starken Kältewellen mit grossen Schneefällen ist aus physikalischen Gründen äusserst selten, da sehr kalte Luft nur wenig Feuchtigkeit enthält und deshalb aus dieser Luft nur geringe Schneefälle möglich sind. Witterungsereignisse mit grossen Schneemengen sind deshalb nicht Bestandteil der Gefährdung «Kältewelle». Solche Ereignisse sind in den Factsheets «Starker Schneefall» und «Lawinen» beschrieben.
Zuständigkeit/Prozesse
Von einer Kältewelle sind unmittelbar Obdachlose und soziale Randgruppen bedroht. Die Gemeinden sind für die Betreuung und Unterbringung dieser Personen zuständig. Darüber hinaus kann der Verkehr betroffen sein, indem es z. B. vermehrt zu Unfällen und Staus auf den Strassen sowie eingefrorenen Weichen auf der Schiene kommt. Die Verantwortung dafür, allenfalls im Schienenverkehr gestrandete Personen zu transportieren, liegt zuerst in der Verantwortung der Bahnbetreiber. Sind diese nicht mehr dazu in der Lage und auch bei unpas-sierbaren Strassen, müssen die Gemeinden die betroffenen Personen kurzfristig unterbringen und versorgen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Als «Hitzewelle» werden mehrere aufeinanderfolgende (schwül)heisse Tage und Nächte bezeichnet, an denen ein festgelegter Hitzeschwellenwert überschritten wird. MeteoSchweiz spricht auf der Basis der erwarteten mittleren Tagestemperatur, gemessen während 24 Stunden, Hitzewarnungen für die Bevölkerung aus. Hierzu gibt es drei Hitzewarnstufen, wobei erst bei Stufe 3 (an mindestens drei Tagen in Folge eine Tagesmitteltemperatur von 25 Grad oder höher) von einer Hitzewelle gesprochen wird. Unabhängig davon werden aus meteorologischer Sicht Tage, an denen die Höchsttemperatur 30 Grad überschreitet, als «Hitzetage» bezeichnet.
Seit 1950 hat die Häufigkeit und Dauer von Hitzewellen weltweit zugenommen. In der Schweiz treten Hitzewellen zumeist in Zusammenhang mit stabilen sommerlichen Hochdrucklagen auf. Für die Zukunft prognostiziert MeteoSchweiz als Folge des Klimawandels häufigere, längere und intensivere Hitzewellen.
Die Hitzebelastung ist dabei in Städten und Agglomerationen besonders hoch, da die vielen versiegelten Flächen Sonnenstrahlung absorbieren und so die Umgebung aufheizen.
Zuständigkeit/Prozesse
Bei Hitzewellen sind die Zuständigkeiten auf mehrere Akteure verteilt. MeteoSchweiz warnt die Bevölkerung vor anstehenden Hitzewellen. Der Kanton informiert und sensibilisiert die Bevölkerung und insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen frühzeitig (im Frühsommer) über gesundheitliche Risiken und wirksame Adaptionsmassnahmen. Er informiert Fachpersonen und Behörden, die zum Schutz der Bevölkerung vor Hitze beitragen, aktiv über bevorstehende Hitzewellen. Die Abteilung Bevölkerungsschutz unterstützt die Gemeinden beim Erstellen von entsprechenden Vorsorgemassnahmen wie Buddy-System oder Cooling-Spots.
Für weitere Informationen siehe:
Gesundheit und Hitze (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI))
Definition
Als «Trockenheit» oder «Dürre» wird ein Zustand bezeichnet, bei dem über einen längeren Zeitraum weniger Niederschlag oder Wasser verfügbar ist als erforderlich. Mit Blick auf die Dauer, Intensität und Folgen wird häufig zwischen meteorologischer, hydrologischer, landwirtschaftlicher und sozioökonomischer Dürre unterschieden.
Eine Trockenheit kann sich ungeachtet der herrschenden Temperaturen ereignen und ist auch im Winter möglich. Trockenheit tritt allerdings häufig in Kombination mit hohen Temperaturen auf, wobei in dem Fall eine gesteigerte Verdunstung die Trockenheit verschärft.
Bei vielen Folgen sind neben der Trockenheit auch hitzebedingte Faktoren relevant, die separat in der Gefährdung «Hitzewelle» berücksichtigt werden.
Zuständigkeit/Prozesse
Die Gemeinden sind für die Trinkwasserversorgung zuständig und müssen Massnahmen ergreifen, damit diese auch bei anhaltender Trockenheit sichergestellt ist. Für die Wasserversorgung auf den Alpbetrieben sind die Betreiberinnen und Betreiber verantwortlich. Die Gemeinden sind befugt, Bewilligungen für temporäre Wasserentnahmen vor allem zugunsten der Landwirtschaft aus gewissen Oberflächengewässern zu erteilen. Der Kanton legt Mindestmengen (Dotierwassermengen) für Oberflächengewässer fest, die dabei nicht unterschritten werden dürfen. Der Kanton kann zudem für einzelne Gewässer oder generell Wasserentnahmeverbote aussprechen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Als «Waldbrand» wird jedes unkontrollierte Feuer im Wald bezeichnet. Ausbleibende oder geringe Niederschläge über mehrere Wochen und Monate führen zu Trockenheit. In Kombination mit hohen Temperaturen bildet Trockenheit die Grundlage für Waldbrände. Brände mit einer Fläche von mehr als vier Hektar werden in der Schweiz als Grossbrände bezeichnet. Die meisten Brände entstehen ausserhalb des Waldes und breiten sich in den Wald aus.
Rund ein Viertel der Waldbrände haben eine natürliche Ursache (Blitzeinschlag). Die Brände mit natürlicher Ursache kommen vorwiegend in den Südtälern vor, wo in den Sommermonaten oft Nachmittagsgewitter auftreten. Für den Rest der Waldbrände sind Menschen verantwortlich. Diese Brände treten häufig in der Nähe von Wegen, Strassen und Feuerstellen auf.
Waldbrände können nach der abbrennenden Vegetation typologisiert werden: Bei einem Bo-denfeuer brennt die Bodenvegetation (dürre Blätter, Gräser, auf dem Boden liegendes Reisig und Totholz). Bei Kronenfeuer brennen zusätzlich die Baumkronen, wobei sich das Feuerverhalten schnell verändern kann, wenn das Feuer das Kronendach durchbricht. Darüber hinaus gibt es Erd- und Stockfeuer, die unter der Bodendecke, in den Wurzelstöcken oder innerhalb toter Stämme glimmen. Diese Feuer können sich unterirdisch weit ausbreiten und als Boden-feuer an anderer Stelle wieder ausbrechen.
Die Waldbrandgefahr ist stark witterungsabhängig und wird i. d. R. wöchentlich durch das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) beurteilt. Die Waldbrandgefahr wird in fünf Warnstufen angegeben.
Zuständigkeit/Prozesse
Die Bewältigung von Waldbränden ist Aufgabe der Feuerwehr und ihrer Blaulicht-Partnerorganisationen. Die Verantwortung für die Gesamtkoordination liegt grundsätzlich auf kommunaler Stufe. Das AWN beurteilt die Gefahrensituation laufend und veröffentlicht der Gefahrenstufe entsprechende Verhaltenshinweise. Feuerverbote werden durch die Regierungsstatthalterämter erlassen.
Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) und die Gebäudeversicherung Bern (GVB) kann die Erarbeitung einer Notfallplanung Waldbrand fachlich unterstützen. Prioritär werden Gemeinden unterstützt, die gemäss Gefahrenanalyse ein mittleres Risiko (gelb) aufweisen.
Für weitere Informationen siehe:
Hinweis zu den gravitativen Naturgefahren
Für die gravitativen Naturgefahren (Sturz-, Rutsch- und Wassergefahren) erarbeiten die betroffenen Gemeinden mit Unterstützung der Abteilung Bevölkerungsschutz eine Notfallplanung («Notfallplanung Naturgefahren»).
Mehr Informationen zur Erarbeitung finden Sie unter folgenden Links:
Leitfaden «Notfallplanungen Naturgefahren Kanton Bern»
Darüber hinaus gibt der Kanton Empfehlungen für weitere Vorsorgeplanungen im Bereich der Naturbedingten Gefährdungen heraus.
- Gefährdungsanalyse im Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG; BSG 521.1)
- Broschüre «Achtung, Naturgefahr! Verantwortung des Kantons und der Gemeinden im Umgang mit Naturgefahren»
- Broschüre «Warnung vor Naturgefahren! Massnahmen des Kantons zur Verbesserung von Warnung und Alarmierung»