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Schutzanlage für Zivilschutzorganisationen, Führungsorgane und Spitalträgerschaften

Der Bund regelt die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung von Schutzanlagen. Der Kanton legt nach Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest und überprüft diese regelmässig (Periodische Anlagekontrolle, PAK). Die Gemeinden und Spitalträgerschaften haben die Anlagen gemäss den Weisungen des Bundes zu warten.

Es existieren verschiedene Arten von Schutzanlagen:

  • Kommandoposten dienen den Führungsorganen und Zivilschutzorganisationen als Führungsstandorte.
  • In Bereitstellungsanlagen wird Material der Zivilschutzorganisationen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eingelagert.
  • Geschützte Spitäler und Sanitätsstellen dienen der Bevölkerung in Katastrophen und Notlagen als geschützte Pflegeplätze. Der Kanton ist verpflichtet, für mindestens 0.6 % der der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten bereitszustellen.

Jede bauliche und technische Veränderung in den Schutzanlagen ist vorgängig durch den Kanton bewilligen zu lassen.

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