Für die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz steht grundsätzlich ein Schutzraum bereit. Die Schutzräume sind nicht mehr in jedem Fall fest zugewiesen. Für die Zuweisungsplanung (ZUPLA), also für die Festlegung, wer in welchen Schutzraum kommt, ist der Kanton verantwortlich.
Die Zuweisungsplanung für die Schutzräume wird im Kanton Bern im Bedarfsfall kommuniziert. Der Angriff von Russland richtet sich gegen die Ukraine. Nach unserer Beurteilung ist eine kriegerische Auseinandersetzung auf dem Gebiet der Schweiz nach wie vor unwahrscheinlich. Aus diesem Grund wurde die Zuweisungsplanung für Schutzräume im aktuellen Fall nicht ausgelöst.
Welchem Schutzraum werde ich zugewiesen?
Der Kanton ist grundsätzlich nicht verpflichtet die ZUPLA stetig bereit zu halten. Er muss lediglich die Grundlagen schaffen, um eine ZUPLA innerhalb von drei Monaten zu erstellen. Bei Fragen können Sie sich an das BSM wenden.
In der Regel befindet sich der Schutzplatz in Ihrer Wohngemeinde. Auf Antrag der Gemeinden kann die Zuweisung auch über die Gemeindegrenzen hinweg erfolgen. Als Grundsatz gilt: Wer über einen vollwertigen oder erneuerbaren Schutzraum im Wohnhaus verfügt, ist diesem zugewiesen. In der Regel gelten Schutzräume als vollwertig, wenn sie gemäss den Technischen Weisungen für private Schutzräume erstellt worden sind (ab 1966). Schutzräume gelten als erneuerbar, wenn sie der Qualitätsgruppe B entsprechen.
Nach welchen Kriterien wird die Zuweisung vorgenommen?
Sie können der Kantonalen Bevölkerungsschutzverordnung sowie den Weisungen entnehmen, nach welchen Kriterien und Prioritäten die Zuweisung zu den Schutzräumen erfolgt.