Für die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz steht grundsätzlich ein Schutzraum bereit. Die Schutzräume sind nicht mehr in jedem Fall fest zugewiesen. Für die Zuweisungsplanung (ZUPLA), also für die Festlegung wer in welchen Schutzraum kommt, sind die Gemeinden verantwortlich.
Die Zuweisungsplanung für die Schutzräume wird im Kanton Bern im Bedarfsfall auf Anweisung des Kantons von den regionalen Zivilschutzorganisationen vorgenommen und kommuniziert. Der Angriff von Russland richtet sich gegen die Ukraine. Nach unserer Beurteilung ist eine kriegerische Auseinandersetzung auf dem Gebiet der Schweiz nach wie vor unwahrscheinlich. Aus diesem Grund wurde die Zuweisungsplanung für Schutzräume im aktuellen Fall nicht ausgelöst.
Welchem Schutzraum bin ich zugewiesen?
Die Gemeinden sind grundsätzlich nicht verpflichtet die ZUPLA stetig bereit zu halten. Sie müssen lediglich die Grundlagen schaffen, um eine ZUPLA innerhalb von drei Monaten zu erstellen. Bei Fragen können Sie sich an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnortes wenden.
In der Regel befindet sich der Schutzplatz in Ihrer Wohngemeinde. Innerhalb des Gebiets einer Zivilschutzorganisation kann die Zuweisung auch über die Gemeindegrenzen hinweg erfolgen. Als Grundsatz gilt: Wer über einen vollwertigen oder erneuerbaren Schutzraum im Wohnhaus verfügt, ist diesem zugewiesen. In der Regel gelten Schutzräume als vollwertig, wenn sie gemäss den Technischen Weisungen für private Schutzräume erstellt worden sind (ab 1966). Schutzräume gelten als erneuerbar, wenn sie der Qualitätsgruppe B entsprechen.
Nach welchen Kriterien wird die Zuweisung vorgenommen?
Sie können der Kantonalen Bevölkerungsschutzverordnung sowie den Weisungen entnehmen, nach welchen Kriterien und Prioritäten die Zuweisung zu den Schutzräumen erfolgt.