Technikbedingte Gefährdungen ergeben sich aufgrund von möglichen Unfällen mit Verkehrsmitteln (Transporte auf der Strasse oder Schiene, Flugzeugabsturz), Unfällen in Produktions-, Verteil- oder Speicheranlagen (z. B. Chemiebetriebe, Stauanlagen oder KKW) oder aufgrund von Ausfällen von kritischen Infrastrukturen (z. B. Stromausfall, Ausfall Mobilfunk).
Zuständigkeiten
- Grundsätzlich sind die Betreiberinnen und Betreiber von technischen Anlagen und Betrieben bzw. kritischen Infrastrukturen verantwortlich, dass die Gefährdung der Bevölkerung und der Umwelt durch den Betrieb der Anlage möglichst gering bleibt und dass eine möglichst hohe Ausfallsicherheit besteht.
- Die Aufsichtsgremien von Bund und Kantonen sowie teilweise die Branchenorganisationen sorgen dafür, dass die geltenden Regelungen eingehalten werden.
- Die Gemeinden sind verpflichtet, sich auf die Bewältigung von technikbedingten Störfällen und deren Auswirkungen vorzubereiten. Dafür stehen Führungsorgane und Einsatzdienste zur Verfügung.
- Bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität (z. B. Unfall in einem Kernkraftwerk (KKW)) liegt die Führungsverantwortung immer beim Bund. Der Vollzug der Massnahmen betrifft stets auch kantonale, regionale und kommunale Akteure, die in den Prozess eingebunden sind. Dafür steht eine Notfalldokumentation mit der Aufgabenzuweisung zur Verfügung.
Technikbedingte Gefährdungen A–Z
Definition
Ein Flugzeugabsturz bzw. der Absturz eines bemannten Luftfahrzeuges generell kann neben den direkten Auswirkungen auf Besatzung und Passagiere gerade bei einem Absturz in bewohntem Gebiet ein hohes Schadensausmass bewirken.
Zuständigkeit/Prozesse
Bei einem Flugzeugabsturz übernimmt die Kantonspolizei (KAPO) die Koordination des Einsatzes, die Fall- und Ursachenklärung sowie die Orientierung der Medien. Zur Abklärung der Ursachen arbeitet sie eng mit der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle zusammen. Regionale und überregionale Blaulichtorganisationen unterstützen situativ.
Die betroffenen Gemeinden unterstützen mit ihren Führungs- und Einsatzmitteln das Schadenplatzkommando vor Ort. Der Fokus liegt auf den Massnahmen zur Betreuung der eigenen Wohnbevölkerung und der ansässigen Unternehmen.
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Definition
Gefahr(en)güter sind Substanzen, von denen eine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen kann. Eine Freisetzung kann bei der Handhabung, beim Lagern, Verladen oder beim Transport erfolgen.
Diese Szenarien sind dabei denkbar:
- Brand: bei Freisetzung von Benzin, Heizöl, Diesel oder Lösungsmitteln
- Explosion: bei Freisetzung von Propan, Butan und weiteren Gasbildnern
- Vergiftung: bei Freisetzung toxischer Gase wie Chlor oder Ammoniak
- Verstrahlung: bei Freisetzung beschädigter Strahlenquellen (Gebinde)
- Umweltschädigung: bei Eintrag von Heizöl, Diesel, Benzin oder toxischen Feststoffen und Flüssigkeiten ins Grundwasser
Die Ursachen für Unfälle können sowohl betrieblicher Natur sein (Kollisionen, menschliches oder technisches Versagen usw.) als auch in Umwelteinflüssen begründet liegen (Naturgefahren, Brände, Explosionen usw.). Denkbar sind auch Eingriffe Unbefugter (Terrorismus, Sabotage, Vandalismus usw.).
Zuständigkeit/Prozesse
Generell bereiten die Bahnen eigene Notfallschutzmassnahmen vor und verfügen über bahneigene Lösch- und Rettungszüge. Das Betriebs- und Einsatzpersonal ist für den Umgang mit Gefahrgut geschult. Werden bei Unfällen dennoch gefährliche Substanzen freigesetzt, liegt die Zuständigkeit für die Bewältigung des Ereignisses grundsätzlich beim Kanton. Koordiniert durch die Kantonspolizei stehen in einem solchen Fall als Einsatzmittel vier spezifisch geschulte ABC-Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Verfügung. Ausserhalb des eigentlichen Schadenraums leisten die Gemeinden mit ihren Einsatzkräften subsidiäre Unterstützung.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Gefahr(en)güter sind Substanzen, von denen eine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen kann. Eine Freisetzung kann bei der Handhabung, beim Lagern, Verladen oder beim Transport erfolgen.
Bei einem Gefahrgutunfall Strasse kann es zu den gleichen Szenarien kommen wie bei einem Gefahrgutunfall Schiene (vgl. oben).
Zuständigkeit/Prozesse
Die Zuständigkeiten und Prozesse stimmen ebenfalls mit jenen im Schienenverkehr überein. Für die betrieblichen Aspekte liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination grundsätzlich beim Inhaber des Transportwegs (Nationalstrassen: Bundesamt für Strassen (ASTRA); Kantonsstrassen: Tiefbauamt (TBA)). Als Einsatzmittel stehen dem Kanton Bern spezifisch geschulte Strassenrettungsstützpunkte und ABC-Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Verfügung.
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Definition
Unter einem Störfall Kernkraftwerk (KKW) ist ein Ereignis zu verstehen, das zu einer unbeabsichtigten Freisetzung radioaktiver Stoffe aus einem KKW in die Umwelt führt. Die schweizerischen KKW verfügen über einen hohen Sicherheitsstandard und werden aufgrund neuer Erkenntnisse laufend nachgerüstet. Dennoch können Störfälle nie restlos ausgeschlossen werden. Es sind verschiedene Ereignisse mit unterschiedlicher radiologischer Gefährdung der Bevölkerung denkbar. Ereignisse mit gravierenden Auswirkungen sind unwahrscheinlicher als solche mit begrenzten Auswirkungen. Mit der Ausserbetriebnahme KKW Mühleberg per Ende 2019 wurde das Risiko für den Kanton Bern nochmals deutlich reduziert.
Beim Notfallschutz geht es darum, die Folgen einer radiologischen Kontamination soweit als möglich zu begrenzen und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung durch geeignete Schutzmassnahmen zu reduzieren (Schutz suchen, Evakuierung, Einnahme von Jodtabletten usw.). Der Personenschutz hat Vorrang vor allen anderen Notfallschutzmassnahmen.
Zuständigkeit/Prozesse
Die Zuständigkeit für die Bewältigung von Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität liegt beim Bund. Kanton und Gemeinden sind in den Vollzug der Massnahmen eingebunden. Die kommunale Notfallplanung richtet sich daher nach den einschlägigen Bundesvorgaben. Gemeinden der Zonen 1 und 2 verfügen im Kanton Bern über die Notfalldokumentation «Störfall KKM».
Sie können die aktuell gültigen Unterlagen zur Bewältigung einschliesslich der kantonale Vorsorgeplanungen unter folgendem Link einsehen:
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Ein regional begrenzter oder europaweit unvorhergesehener Komplettausfall der Versorgung mit elektrischer Energie wird als «Blackout» bezeichnet. Die Dauer des Unterbruchs kann sich, je nach Ursache, von wenigen Minuten über Stunden bis Tage erstrecken (Schäden an der Verteilinfrastruktur, Netzüberlastung oder technische Störungen). Insbesondere längere Stromausfälle wirken sich verheerend auf Wirtschaft und Gesellschaft aus.
Zuständigkeit/Prozesse
Für die Behebung der Ursachen eines Stromausfalls ist in erster Linie die Betreiberin bzw. der Betreiber verantwortlich. Kanton, Gemeinden, die Privatwirtschaft und die Bevölkerung haben ihrerseits die Aufgabe, die vielfältigen durch den Stromausfall verursachten Auswirkungen (Ausfall Kommunikation, Mobilität, Versorgungsengpässe usw.) zu bewältigen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstauen oder zur Speicherung von Wasser (Speicherseen, Rückhaltebecken). Auch Bauwerke für den Rückstau von Geschiebe oder Murgängen gelten als Stauanlagen. Nebst den klassischen Rundbogen-Staumauern oder anderen Tal-Sperren aus Beton gibt es auch aufgeschüttete Dämme.
Als «Talsperrenbruch» gelten Ereignisse mit einem unkontrollierten Abfluss des gestauten Wassers durch das beschädigte Absperrbauwerk. Auch Murgänge oder Bergstürze in den Staubereich können zu einem unkontrollierbaren Überschwappen/-strömen des Stausees und damit zu einer Flutwelle führen.
Anlagen mit einem Stauvolumen > 2 Mio. m3 unterstehen der Aufsicht des Bundes, alle kleineren der Aufsicht des Kantons. Fasst ein Stausee mehr als 2 Mio. m3 Wasser, ist in der Nahzone ein Wasseralarmsystem vorgeschrieben. Bei kleineren Anlagen ist dies nur der Fall, wenn eine erhebliche Gefährdung von der Anlage ausgeht und mehr als 1 000 Personen in der Nahzone leben (Unterlieger). Als Nahzone werden jene Gebiete bezeichnet, die bei einem Totalversagen einer Sperre innert 2 Stunden von der Flutwelle getroffen werden. Übrige Gebiete gelten als Fernzone.
Zuständigkeit/Prozesse
Bund und Kanton teilen sich die Aufsicht über die Stauanlagen. Die Zuständigkeit für die rechtzeitige Auslösung der Alarmierung im Ereignisfall liegt beim Betreiber oder bei der Betreiberin. Dieser bzw. diese kann in der Nahzone den Wasseralarm direkt auslösen. Die Verantwortung für vorsorgliche Schutzmassnahmen und die Information der Bevölkerung liegt – im Auftrag von Bund und Kanton – bei den Gemeinden. Daher verfügen alle Gemeinden in der Nahzone von Stauanlagen über das Dossier «Notfalldokumentation Nahzone Stauanlagen», das insbesondere Auskunft über die Art der Alarmierung und die zu treffenden Massnahmen gibt.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Bei biologischen Schadenereignissen werden krankheitserregende Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren oder durch sie produzierte Stoffwechselprodukte, sogenannte Toxine) freigesetzt. Diese entweichen aus dem sogenannten B-Betrieb (z. B. Sicherheitslabor) und gefährden dadurch die Bevölkerung.
Zuständigkeit/Prozesse
Der Anlagebetreiber oder die Anlagebetreiberin ist verantwortlich für die Vorbereitung eigener Notfallschutzmassnahmen. Bei erfolgter Freisetzung biologischer Stoffe liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination beim Kanton.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
In Betrieben, die chemische Substanzen verarbeiten oder lagern (C-Betriebe), können sich Unfälle oder Brände ereignen. Dabei werden giftige Substanzen freigesetzt, die auch ausserhalb des Betriebsareals erheblich schädigende Auswirkungen für Mensch und Tier haben oder Umwelt und Sachwerte gefährden können. Nicht selten kommt es durch brennbare Gase und Dämpfe zu Explosionen mit Folgebränden. Bei unzureichendem Retentionsvolumen kann mit Chemikalien vermischtes Löschwasser in die Kanalisation abfliessen, die Reinigungsprozesse in Kläranlagen stören oder durch Überläufe direkt in Fliessgewässer gelangen. Bei Verpuffungen oder Explosionen sind Menschen oder Gebäude durch herumfliegende Splitter oder Trümmerteile unmittelbar gefährdet.
Zuständigkeit/Prozesse
Sinngemäss gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei Unfällen in B-Betrieben. Für die eigentliche Ereignisbewältigung stehen im Kanton Bern vier ABC-Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Verfügung.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Unter dem Begriff «Unfall Gasleitung/Gasversorgung» werden Störfälle bei Erdgas-Hochdruckleitungen und beim kommunalen Gasversorgungsnetz zusammengefasst. Bei Leckagen mit Gasaustritt, beispielsweise ausgelöst durch Erdbewegungen, kann es zu Explosionen und damit zu einem Totalversagen einer Rohrleitung kommen.
Zuständigkeit/Prozesse
Sinngemäss gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei Unfällen in B- und C-Betrieben.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Bei Unfällen mit radioaktiven Quellen wird radioaktives Material freigesetzt, das ionisierende Strahlung abgibt. In Medizin, Forschung und Industrie gibt es verschiedenste Anwendungen, in denen ionisierende Strahlung als Nebenprodukt auftritt oder absichtlich erzeugt wird. Strahlenquellen sind Bestandteil von Röntgengeräten, kommen aber auch bei der Tumorbehandlung (Telekobalt), in der Werkstoffprüfung (Iridium-192) oder zum Testen von Schweissnähten bei Metallbehältern, deren absolute Dichtheit garantiert sein muss, vor. Aus der Uhrenindustrie sind die Tritium-Leuchtfarben für die Markierung der Zeiger bekannt. Trotz häufiger Anwendung sind Unfälle mit Radioaktivität selten und betreffen in der Regel nur Einzelpersonen oder kleine Personengruppen.
Zuständigkeit/Prozesse
Sinngemäss gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei Unfällen in B- und C-Betrieben.