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Technikbedingte Gefährdungen und Zuständigkeiten

Technikbedingte Gefährdungen ergeben sich aufgrund von möglichen Unfällen mit Gefahrgut im Verkehr (Transporte auf der Strasse oder Schiene), Unfällen in Produktions-, Verteil- oder Speicheranlagen (z. B. Chemiebetriebe, Stauanlagen oder Kernkraftwerken) oder aufgrund von Ausfällen von kritischen Infrastrukturen und Dienstleistern (z. B. Stromausfall, Ausfall Mobilkommunikation, Ausfall Erdgasversorgung) sowie von Mangellagen bei unverzichtbaren Gütern (z. B. Strommangellage).

Generelle Zuständigkeiten

Grundsätzlich sind die Betreiberinnen von technischen Anlagen und Betrieben bzw. kritischen Infrastrukturen verantwortlich, dass die Gefährdung der Bevölkerung und der Umwelt durch den Betrieb der Anlage möglichst gering bleibt und dass eine möglichst hohe Ausfallsicherheit besteht. Die Aufsichtsgremien von Bund und Kantonen sowie teilweise die Branchenorganisationen sorgen dafür, dass die geltenden Regelungen eingehalten werden.

Die Gemeinden sind verpflichtet, sich auf die Bewältigung von technikbedingten Störfällen und deren Auswirkungen vorzubereiten. Dafür stehen Führungsorgane und Einsatzdienste zur Verfügung. Bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität (z. B. Unfall in einem Kernkraftwerk, KKW) liegt die Führungsverantwortung immer beim Bund. Der Vollzug der Massnahmen betrifft stets auch kantonale, regionale und kommunale Akteure, die in den Prozess eingebunden sind. Dafür steht eine Notfalldokumentation mit der Aufgabenzuweisung zur Verfügung. In schweren Mangellagen bei unverzichtbaren Gütern (z. B. Strommangellage), die durch die Wirtschaft nicht mehr zu bewältigen sind, kann der Bund Massnahmen ergreifen.  

Mehr zum Thema

  • Gefährdungsanalyse im Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG; BSG 521.1)

  • Amt für Wasser und Abfall (AWA)

  • Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Umwelt & Gesundheit

  • Bundesamt für Umwelt (BAFU) – Störfallvorsorge

  • Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)

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