Technikbedingte Gefährdungen ergeben sich aufgrund von möglichen Unfällen mit Gefahrgut im Verkehr (Transporte auf der Strasse oder Schiene), Unfällen in Produktions-, Verteil- oder Speicheranlagen (z. B. Chemiebetriebe, Stauanlagen oder Kernkraftwerken) oder aufgrund von Ausfällen von kritischen Infrastrukturen und Dienstleistern (z. B. Stromausfall, Ausfall Mobilkommunikation, Ausfall Erdgasversorgung) sowie von Mangellagen bei unverzichtbaren Gütern (z. B. Strommangellage).
Generelle Zuständigkeiten
Grundsätzlich sind die Betreiberinnen von technischen Anlagen und Betrieben bzw. kritischen Infrastrukturen verantwortlich, dass die Gefährdung der Bevölkerung und der Umwelt durch den Betrieb der Anlage möglichst gering bleibt und dass eine möglichst hohe Ausfallsicherheit besteht. Die Aufsichtsgremien von Bund und Kantonen sowie teilweise die Branchenorganisationen sorgen dafür, dass die geltenden Regelungen eingehalten werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, sich auf die Bewältigung von technikbedingten Störfällen und deren Auswirkungen vorzubereiten. Dafür stehen Führungsorgane und Einsatzdienste zur Verfügung. Bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität (z. B. Unfall in einem Kernkraftwerk, KKW) liegt die Führungsverantwortung immer beim Bund. Der Vollzug der Massnahmen betrifft stets auch kantonale, regionale und kommunale Akteure, die in den Prozess eingebunden sind. Dafür steht eine Notfalldokumentation mit der Aufgabenzuweisung zur Verfügung. In schweren Mangellagen bei unverzichtbaren Gütern (z. B. Strommangellage), die durch die Wirtschaft nicht mehr zu bewältigen sind, kann der Bund Massnahmen ergreifen.
Definition
Gemäss Kernenergieverordnung gilt jeder vom Normalbetrieb abweichende Anlagezustand in einem Kernkraftwerk (KKW), der das Eingreifen eines Sicherheitssystems erfordert, als Störfall.
Zur Klassifizierung von nuklearen Ereignissen und Störfällen wird international die siebenstufige, logarithmisch aufgebaute International Nuclear Event Scale (INES) verwendet, bei der ein Übergang auf die nächste Stufe einen zehnfach höheren Schweregrad bedeutet. Die Stufen 1–3 beschreiben Anomalien oder Zwischenfälle, die Stufen 4–7 Unfälle mit steigenden Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung bzw. Umwelt. Die Freisetzung kann über die Luft oder über das Wasser erfolgen und zu einer Strahlenexposition der Bevölkerung führen.
Zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorbereitung von Sofortmassnahmen sind in der Notfallschutzverordnung für jedes KKW drei Zonen festgelegt:
- Zone 1: Zone mit einem Radius von 3–5 km um ein KKW
- Zone 2: Zone mit einem Radius von etwa 20 km um ein KKW (schliesst an die Zone 1 an)
- Übrige Schweiz: Zone umfasst das übrige Gebiet der Schweiz (früher als «Zone 3» bezeichnet).
In Zone 1 und 2 sind klare Warn- und Alarmierungsabläufe definiert, sowie verschiedene Schutzmassnahmen vorbereitet. Bis zu einem Radius von 50 km sind Jodtabletten an Haushalte, Betriebe und Schulen verteilt, ausserhalb davon werden diese dezentral gelagert.
Zuständigkeit/Prozesse
Die Zuständigkeit für die Bewältigung von Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität liegt beim Bund. Kanton und Gemeinden sind in den Vollzug der Massnahmen eingebunden. Die kommunale Notfallplanung richtet sich daher nach den einschlägigen Bundesvorgaben. Gemeinden der Zonen 1 und 2 verfügen im Kanton Bern über die Notfalldokumentation «Störfall KKM».
Sie können die aktuell gültigen Unterlagen zur Bewältigung einschliesslich der kantonale Vorsorgeplanungen unter folgendem Link einsehen:
Notfalldokumentation «Störfall KKM»
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Ein Unfall mit chemischen Stoffen in einem stationären Betrieb oder einer stationären Anlage ist ein ausserordentliches Ereignis, bei dem aufgrund des Austritts chemischer Substanzen erhebliche Einwirkungen ausserhalb des Betriebsareals auftreten. Chemische Stoffe gelangen dabei in solchen Mengen bzw. unter solchen Umständen ins Freie, dass bspw. über die Kontamination von Luft, Oberflächengewässern, Grundwasser oder Böden eine Schädigung von Mensch, Tier, Umwelt oder Sachwerten auftritt bzw. auftreten könnte.
Bei der Gefährdung «Unfall C-Betrieb» sind folgende fünf Referenzunfälle in Betrieben berücksichtigt:
- Szenario «Explosion» (mit Referenzstoff Dynamit (TNT))
- Szenario «Feuerball» (mit Referenzstoff Methan/Propan)
- Szenario «Vergiftung mit toxischem Gas» (mit Referenzstoff Chlor)
- Szenario «Brand» (mit Referenzstoff Benzin)
- Szenario «Verätzung mit starken Säuren/Laugen» (Referenzstoffe Salzsäure und Natronlauge)
Zuständigkeit/Prozesse
Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber sind verantwortlich für die Vorbereitung eigener Notfallschutzmassnahmen. Bei erfolgter Freisetzung chemischer Stoffe liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination beim Kanton. Für die eigentliche Ereignisbewältigung stehen im Kanton Bern vier ABC-Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Verfügung. Ausserhalb des eigentlichen Schadenraums leisten die Gemeinden mit ihren Einsatzkräften subsidiäre Unterstützung.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Gefahrgüter sind Stoffe, die gefährliche Eigenschaften für Mensch, Tier und Umwelt aufweisen können. Gefahrgutunfälle sind Ereignisse, die beim Verladen, Befördern, Rangieren, Entladen von gefährlichen Gütern oder während eines transportbedingten Aufenthaltes Mensch oder Umwelt gefährden.
Als «Gefahrgutunfall Schiene» sind in der Gefährdungsanalyse des Kantons Bern Unfälle mit Gefahrgut auf Bahnstrecken mit drei Hauptszenarien berücksichtigt:
- Brand: kann bei der Freisetzung von Benzin, Heizöl und Diesel verursacht werden
- Explosion: kann bei Freisetzung von Propan, Butan und weiteren Stoffen entstehen
- Vergiftung mit toxischem Gas: kann bei Freisetzung von Chlor oder Ammoniak eintreten
Zuständigkeit/Prozesse
Generell bereiten die Bahnen eigene Notfallschutzmassnahmen vor und verfügen über bahneigene Lösch- und Rettungszüge. Das Betriebs- und Einsatzpersonal ist für den Umgang mit Gefahrgut geschult. Werden bei Unfällen dennoch gefährliche Substanzen freigesetzt, liegt die Zuständigkeit für die Bewältigung des Ereignisses grundsätzlich beim Kanton. Koordiniert durch die Kantonspolizei stehen in einem solchen Fall als Einsatzmittel vier spezifisch geschulte ABC-Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Verfügung. Ausserhalb des eigentlichen Schadenraums leisten die Gemeinden mit ihren Einsatzkräften subsidiäre Unterstützung.
Für weitere Informationen siehe:
Gefährdungsdossier BABS «Gefahrgutunfall Schiene» Neuer Link
Definition
Gefahrgüter sind Stoffe, die gefährliche Eigenschaften für Mensch, Tier und Umwelt aufweisen können. Gefahrgutunfälle sind Ereignisse, die beim Verladen, Befördern, Rangieren und Entladen von gefährlichen Gütern oder während eines transportbedingten Aufenthaltes Mensch oder Umwelt gefährden.
Als «Gefahrgutunfall Strasse» sind Unfälle mit Gefahrgut auf der Strasse mit drei Hauptszenarien berücksichtigt:
- Brand: kann bei der Freisetzung von Benzin, Heizöl und Diesel verursacht werden
- Explosion: kann bei Freisetzung von Propan, Butan und weiteren Stoffen entstehen
- Vergiftung mit toxischem Gas: kann bei Freisetzung von Chlor oder Ammoniak eintreten
Zuständigkeit/Prozesse
Die Zuständigkeiten und Prozesse stimmen mit jenen im Schienenverkehr überein. Für die betrieblichen Aspekte liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination grundsätzlich beim Inhaber des Transportwegs (Nationalstrassen: Bundesamt für Strassen (AST-RA); Kantonsstrassen: Tiefbauamt (TBA)). Als Einsatzmittel stehen dem Kanton Bern spezifisch geschulte Strassenrettungsstützpunkte und ABC-Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Verfügung.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Unter dem Begriff «Unfall Gasleitung» werden Störfälle bei Erdgas-Hochdruckleitungen in Siedlungsnähe und beim kommunalen Gasversorgungsnetz zusammengefasst. Bei Leckagen mit Gasaustritt, beispielsweise ausgelöst durch Erdbewegungen, kann es zu Explosionen und Bränden kommen.
Erdgas deckt in der Schweiz knapp einen Sechstel des Endenergiekonsums. Die bisher bekannten Erdgasvorkommen im Land sind zu klein, als dass sich eine Förderung lohnen würde. Nur ein sehr geringer Teil des Erdgases stammt aus einheimischer Biogasproduktion. Aus diesem Grund wird Erdgas für Industrie und Privatkunden fast vollständig aus dem Ausland importiert.
Ein hierarchisch aufgebautes Gasnetz durchzieht die Schweiz. Entsprechend ihrer Funktion unterscheiden sich Druck und Durchmesser der Gasleitungen. Von Nord nach Süd verläuft eine transeuropäische Transportleitung mit grossem Durchmesser und hohem Druck, die Italien mit Gas aus Deutschland versorgt. Der Bedarf der Schweiz wird über Transportleitungen gedeckt, die über 16 Grenzübergangspunkte vom benachbarten Ausland gespeist werden. Über Verteilnetze mit geringerem Röhrendurchmesser und Druck gelangt das Gas zu den Verbrauchern. Nicht alle Gemeinden verfügen über eine Gasversorgung, es besteht kein Grundversorgungsauftrag.
Zuständigkeit/Prozesse
Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber sind verantwortlich für die Vorbereitung eigener Notfallschutzmassnahmen. Bei einem Unfall an einer Gasleitung liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination beim Kanton. Für die eigentliche Ereignisbewältigung stehen im Kanton Bern vier ABC-Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Verfügung. Ausserhalb des eigentlichen Schadenraums leisten die Gemeinden mit ihren Einsatzkräften subsidiäre Unterstützung.
Definition
Der Begriff Stauanlage bezeichnet künstliche Bauwerke zum Stauen und Speichern von Wasser und Schlamm sowie zum (kurzfristigen) Rückhalt von Geschiebe, Eis, Schnee und Wasser. Als Stauanlagen gelten Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Wasserspeicher für Beschneiungsanlagen oder Wehre.
Unter «Unfall Stauanlage» sind Gefährdungen durch eine Stauanlage bei Überschwappen oder einem teilweisen bzw. vollständigen Dammbruch berücksichtigt. Unterhalb der Anlage kommt es dabei zu einem unkontrollierten Wasserabfluss oder einer zerstörerischen Flutwelle. In weniger gravierenden Fällen sind die Folgen lediglich auf Hochwasser beschränkt.
Als Ursache für das Überschwappen von Stauanlagen kommen bspw. ein Bergsturz oder eine Hangrutschung in Frage, wobei schlagartig grosse Wassermengen im Stausee verdrängt werden und dadurch eine Flutwelle ausgelöst wird.
In der Gefährdungsanalyse sind alle für den Kanton Bern relevanten Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotential gemäss der Stauanlagenverordnung (StAV) berücksichtigt, die der direkten Bundesaufsicht unterstellt sind und für die ein Wasseralarmsystem in der Nahzone vorhanden ist. Als relevant gelten Talsperren im Kanton Bern und in den Nachbarkantonen, wenn die Flutwelle den Kanton Bern betreffen würde.
Im Kanton Bern geht eine diesbezügliche Gefährdung der Bevölkerung von folgenden Talsperren und Stauanlagen aus:
- Staumauern der Grimselregion Oberaar, Spitallamm, Seeuferegg, Räterichsboden und Gelmer in der Gemeinde Guttannen sowie Staumauer Mattenalp in der Gemeinde Innertkirchen
- Staumauern Schiffenen und Rossens im Kanton Freiburg
- Staumauer Sanetsch im Kanton Wallis
- Staumauer Arnensee in der Gemeinde Gsteig
- Stauwehr Mühleberg in den Gemeinden Mühleberg und Wohlen bei Bern
- Hochwasserrückhaltebecken Luterbach in der Gemeinde Oberburg
Bei grösseren Stauanlagen unter direkter Bundesaufsicht wird im gefährdeten Gebiet zwischen der «Nahzone» und der «Fernzone» unterschieden: Die Nahzone umfasst in der Regel das Gebiet, welches bei einem plötzlichen totalen Bruch der Talsperre innert maximal zwei Stunden überflutet würde. In der Nahzone sind die Sirenen mit einem zusätzlichen Wasseralarm ausgerüstet – einem tiefen unterbrochenen Ton, der erklingt, wenn eine Stauanlage ohne Vorwarnzeit bricht. Ausserhalb dieses Gebietes, in der Fernzone und während einer allfälligen Warnphase auch in der Nahzone, wird die Bevölkerung durch den Allgemeinen Alarm (an- und abschwellender Ton) alarmiert.
Kleinere, dem Kanton Bern unterstellte Stauanlagen sind ebenfalls berücksichtigt, sofern das potentielle Schadenausmass die Schadenschwelle von 0.4 Millionen Franken erreicht.
Zuständigkeit/Prozesse
Bund und Kanton teilen sich die Aufsicht über die Stauanlagen. Die Zuständigkeit für die rechtzeitige Auslösung der Alarmierung im Ereignisfall liegt bei der Betreiberfirma. Diese kann in der Nahzone den Wasseralarm direkt auslösen. Die Verantwortung für vorsorgliche Schutzmassnahmen und die Information der Bevölkerung liegt – im Auftrag von Bund und Kanton – bei den Gemeinden. Daher verfügen alle Gemeinden in der Nahzone von Stauanlagen über das Dossier «Notfalldokumentation Nahzone Stauanlagen», das insbesondere Auskunft über die Art der Alarmierung und die zu treffenden Massnahmen gibt.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
In einer Strommangellage kann die Nachfrage nach Elektrizität über einen Zeitraum von mehreren Tagen, Wochen oder Monaten nicht mit dem zur Verfügung stehenden Angebot gedeckt werden. Die Stromwirtschaft ist dabei wegen eingeschränkter Produktions-, Übertragungs- und/oder Importkapazitäten nicht in der Lage, dieses Ungleichgewicht aus eigener Kraft zu überwinden. Eine Strommangellage kann bspw. eintreten, wenn die Wasserstände in Flüssen und Stauseen tief sind, die inländische Stromproduktion deshalb reduziert ist und das Defizit nicht durch zusätzliche Importe gedeckt werden kann.
Als Folge kann für einen Grossteil der Endverbraucher die uneingeschränkte und ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie aus den Schweizer Stromnetzen nicht mehr sichergestellt werden, weshalb es zu Versorgungseinschränkungen kommt. Strombewirtschaftungsmassnahmen sollen die Unterschiede zwischen Produktion und Verbrauch ausgleichen. Falls diese Massnahmen nicht greifen, führt eine Strommangellage im schlimmsten Fall zu unkontrollierten Netzzusammenbrüchen mit Auswirkungen auf sämtliche stromabhängige Infrastrukturen und Prozesse in Wirtschaft und Gesellschaft.
Zuständigkeit/Prozesse
Bei einer Strommangellage ist der Bund zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung in der Schweiz. Kanton, Gemeinden, die Privatwirtschaft und die Bevölkerung haben ihrerseits die Aufgabe, die vielfältigen durch die Strommangellage verursachten Auswirkungen (z. B. im Hinblick auf Kommunikation, Mobilität, usw.) zu bewältigen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Als «Stromausfall» ist der Ausfall der Versorgung mit elektrischer Energie aufgrund von Schäden an der Stromnetzinfrastruktur, Problemen bei der Stromproduktion oder Störungen der Systemsteuerung definiert. Ist die Stromversorgung in einem Netz grossflächig, langanhaltend und vollständig zusammengebrochen, wird von «Blackout» gesprochen. Ein bewusst herbeigeführter Stromunterbruch, um bspw. einen unkontrollierten Blackout zu verhindern, wird als «Lastabwurf» bezeichnet.
Ein grossflächiger Stromausfall ist Folge einer Störung des Gleichgewichts zwischen Stromverbrauch und Stromerzeugung, die aufgrund mangelnder Produktion oder Leitungskapazität (Überlastung) sowie Frequenz- oder Spannungsabfällen auftritt. Ursachen dafür sind Unfälle oder Zwischenfälle (Anschläge, Sabotage usw.), meteorologische Phänomene (Stürme, Blitzschlag, Frost, Überschwemmungen usw.), Erdbeben, die Abschaltung oder der Ausfall von Anlagen (Leitungen, Kraftwerke usw.) oder menschliches Versagen (fehlerhafte Lastprognosen, falsche Massnahmen usw.).
Zuständigkeit/Prozesse
Für die Behebung der Ursachen eines Stromausfalls ist in erster Linie die Betreiberin bzw. der Betreiber des Stromnetzes verantwortlich. Kanton, Gemeinden, die Privatwirtschaft und die Bevölkerung haben ihrerseits die Aufgabe, die vielfältigen durch den Stromausfall verursachten Auswirkungen (Ausfall Kommunikation, Mobilität, Versorgungsengpässe usw.) zu bewältigen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Bei einem Ausfall der Erdgasversorgung stehen Unterbrüche in der Transport- und Verteilinfrastruktur für Erdgas wie Rohrleitungen, Gasspeicher, Verteilstationen und Leitzentralen im Fokus. Das Erdgas gelangt über Pipelines ins Land, wobei die Schweiz über mehrere Anschlussstellen mit dem europäischen Transportnetz verbunden ist. Von Nord nach Süd verläuft eine Transitpipeline, die Deutschland mit Italien verbindet. Durch Erdrutsche oder andere Phänomene kann die Erdgasinfrastruktur so stark geschädigt werden, dass der Betrieb zeitweise eingestellt werden muss. Bei einem Ausfall der Infrastruktur ist es somit zeitweise nicht mehr möglich, das Gas zu den Endverbrauchern (Haushalte, Industriebetriebe und Gewerbe) zu transportieren.
Da die Schweiz kein Erdgas fördert und aus geologischen Gründen bisher über keine kommerziell betriebenen grossen Gasspeicher verfügt, ist das Land vom Import und der Speicherinfrastruktur anderer Staaten abhängig. Das in der Schweiz verbrauchte Gas stammt in der Regel aus Ländern der Europäischen Union und aus Russland. Bei einer Erdgasmangellage ist nicht genügend Gas im Land vorhanden, um die Nachfrage von Industrie und Privatkunden decken zu können. Obwohl Erdgas in Europa grundsätzlich in ausreichender Menge zur Verfügung steht, können Krieg, politische Verwerfungen und wirtschaftliche Sanktionen das Importvolumen einschränken, was in einer Mangellage resultieren kann.
Zuständigkeit/Prozesse
Bei einem Ausfall der Gasversorgung sind die Betreiberinnen und Betreiber der Anlage zuständig für die Wiederaufnahme der Gasversorgung. Kanton, Gemeinden, die Privatwirtschaft und die Bevölkerung haben ihrerseits die Aufgabe, die durch den Ausfall der Gasversorgung verursachten Auswirkungen (z. B. im Hinblick auf Beheizung, Produktion, usw.) zu bewältigen.
Für weitere Informationen siehe:
Definition
Bei einem Ausfall der Mobilkommunikation fällt die technische Infrastruktur eines Telekommunikationsunternehmens oder Mobilfunknetzbetreibers teilweise oder ganz aus und Mobilfunkdienstleistungen sowie mobile Datenübertragung stehen nicht mehr zur Verfügung.
Das Mobilfunknetz besteht aus dem funkbasierten Zugangsnetz (auch Luftschnittstelle), in dem die Übertragung der Funksignale zwischen Mobiltelefonen und Mobilfunkantennen stattfindet sowie ortsfesten Komponenten wie Mobilfunkantennen, Netzwerkschnittstellen, Rechenzentren und dem physischen Backbone-Netz. Ausfälle des Mobilfunknetzes können sich über Störungen und Ausfälle von Software- und Hardwarekomponenten ereignen, ausgelöst von Naturereignissen, menschlicher Fehlmanipulation oder als Folge von kriminellen oder terroristischen Handlungen.
Zuständigkeit/Prozesse
Für die Behebung der Ursachen eines Ausfalls in der Mobilkommunikation sind die Betreiberinnen und Betreiber des Mobilfunknetzes verantwortlich. Kanton, Gemeinden, die Privatwirtschaft und die Bevölkerung haben ihrerseits die Aufgabe, die vielfältigen durch den Ausfall der Mobilkommunikation verursachten Auswirkungen zu bewältigen. Die Gemeinden im Kanton Bern haben deshalb Notfalltreffpunkte bereitgestellt, die im Ereignisfall zum Einsatz kommen.
Für weitere Informationen siehe:
Notfalltreffpunkte – Informationen für die Gemeinden (be.ch)
Definition
Unter IT-Diensten sind verschiedene Anwendungsbereiche von IT-Infrastrukturen zusammengefasst wie Prozesse in Rechenzentren, Zugang zu Servern, Firmen-Netzwerken und Cloud-Diensten sowie Anwendung von Software. Dies schliesst einerseits physische Infrastruktur wie nichtlokale und lokale Rechnernetzwerke, Rechenzentren, Server und Desktopcomputer ein, aber auch deren Betriebssysteme, Softwarearchitektur usw. Ein Ausfall von IT-Diensten kann durch Störung, Fehlfunktion oder Ausfall bei der physischen Infrastruktur oder in der Software verursacht werden (ausgelöst z. B. durch Stromausfall, Komponentenfehler, Naturereignisse) bzw. auch als Folge einer unabsichtlichen oder vorsätzlichen Manipulation von Personen auftreten.
Eine gefürchtete Ursache für den Ausfall von IT-Diensten stellt ein Cyber-Angriff dar, womit beabsichtigte, unerlaubte Handlungen privater oder staatlicher Akteure im Cyber-Raum gemeint sind, die das Ziel haben, die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit von Informationen und Daten zu beinträchtigen.
Zuständigkeit/Prozesse
Für die Behebung der Ursachen eines Ausfalls von IT-Diensten sind die Anbieterinnen und Anbieter des IT-Dienstes verantwortlich. Kanton, Gemeinden, die Privatwirtschaft und die Bevölkerung haben ihrerseits die Aufgabe, die vielfältigen durch den Ausfall von IT-Diensten verursachten Auswirkungen zu bewältigen. Den Gemeinden des Kantons Bern steht mit dem Leitfaden «Business Continuity Management» ein Werkszeug zur Verfügung, um sich auf IT-Ausfälle und andere Krisen und Katastrophen vorzubereiten.
Für weitere Informationen siehe:
Berner Gemeinden online - BCM-Leitfaden (begem.ch)