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Grundlagen der Alarmierung

Bei Katastrophen wird die Bevölkerung mittels Sirenen, Telefonalarm, Radio- und Fernsehdurchsagen sowie Alertswiss-App alarmiert. Bei den Sirenenalarmen wird zwischen dem «Allgemeinem Alarm» und dem «Wasseralarm» unterschieden. Der Bund (unter anderem die Nationale Alarmzentrale NAZ), Organe des Kantons oder der Gemeinden oder die Betreiberinnen und Betreiber von Kernkraftwerken oder Stauanlagen können die Sirenenalarme anordnen. Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei löst diese aus und setzt die Alertswiss-Meldungen ab.

Zuständigkeiten Sirenenalarme

Allgemeiner Alarm und Wasseralarm

Mehr zum Thema

  • Verordnung über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV; SR 520.12) – Artikel 18

  • Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV; BSG 521.10) – Artikel 25 

  • Musterdossier Alarmstelle der Gemeinde

  • Alertswiss-App

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