Der Stab stellt die Erfüllung von Querschnittsaufgaben sicher. Dazu gehört auch der Rechtsdienst. Dieser ist zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden im Zuständigkeitsgebiet des Amtes, so auch für diejenigen im Zusammenhang mit den Schutzbauten. Wir geben einen Rückblick auf den Abschluss der ersten Runde der periodischen Schutzraumkontrolle (PSK) im Kanton Bern aus Sicht des Beschwerdedienstes.
Rückblick auf die PSK Runde 1 aus Sicht des Beschwerdedienstes

Was für Beschwerden werden erhoben?
In den letzten zehn Jahren wurden im Kanton Bern alle rund 46'000 Schutzräume im Rahmen der PSK besucht und kontrolliert. Ziel war die Feststellung des baulichen und technischen Zustands. Bei Bedarf wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Behebung allfälliger Mängel angewiesen oder es wurde die Aufhebung eines Schutzraums angeordnet. Diese Anweisungen ordnet das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) jeweils mit einer anfechtbaren Verfügung an.
Im Bereich der Schutzbauten können Betroffene Beschwerde erheben gegen Verfügungen betreffend
- Mängelbehebung im Schutzraum,
- Auferlegung eines Ersatzbeitrags bei einer Schutzraumaufhebung im Rahmen der PSK,
- Aufhebungs- und Anpassungsgesuchen,
- Gesuchen um Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds,
- Ersatzbeiträgen bei der Befreiung von der Schutzraumbaupflicht,
- Beurteilung der Schutzraumbaupflicht.
Wie läuft ein Beschwerdeverfahren ab?
Wird gegen eine Verfügung Beschwerde erhoben, fordert das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion (GS SID) als Beschwerdeinstanz das BSM als Beschwerdegegner auf, innert drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb des Amts ist es die Aufgabe des Rechtsdienstes, die Stellungnahme zu erarbeiten. Dazu gehört die Erfassung im System, das Einholen fachlicher Inputs bei der Fachabteilung und die Ausarbeitung der Beschwerdevernehmlassung.
Nach erfolgter Stellungnahme des BSM gibt es zwei Varianten, wie das Verfahren weitergeführt wird:
- Für das GS SID ist es offensichtlich, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste. Es legt den Beschwerdeführenden in einem Brief nahe, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Wird die Beschwerde zurückgezogen, erlässt das GS SID eine Abschreibungsverfügung und das Beschwerdeverfahren ist abgeschlossen. Wird die Beschwerde hingegen nicht zurückgezogen, fällt das GS SID einen Beschwerdeentscheid, mit dem die Beschwerde abgewiesen wird. Gegen diesen steht erneut das Rechtsmittel der Beschwerde an die höhere Instanz, in der Regel das Verwaltungsgericht, offen.
- Für das GS SID ist der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen. Es gibt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, zur Beschwerdevernehmlassung des BSM Stellung zu nehmen. Zusätzlich kann das GS SID den Beschwerdeführenden und/oder dem BSM auch konkrete Fragen stellen oder ein externes Gutachten einholen. Falls die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen, erhält das BSM die Gelegenheit, innert drei Wochen eine Duplik einzureichen. Je nach Fall erklärt das GS SID früher oder später den Schriftenwechsel als geschlossen und fällt danach seinen Beschwerdeentscheid. Gegen diesen steht erneut das Rechtsmittel der Beschwerde an die höhere Instanz, in der Regel das Verwaltungsgericht, offen.
Alle diese Schritte führen im BSM zu einem Verwaltungsaufwand, der, abhängig von Komplexität der Beschwerde und Dauer des Beschwerdeverfahrens, zwischen 8 und 20 Stunden variiert.
Was wurde in den vergangenen Jahren jeweils in Frage gestellt?
Die häufigsten Beschwerdeargumente waren:
- Die Beschwerdeführenden seien nicht mehr Eigentümer.
- Die Mängelbehebung sei nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden oder der Schutzraum entspreche den Anforderungen nicht mehr und solle daher aufgehoben werden.
- Die Beschwerdeführenden hätten unterdessen ein Aufhebungsgesuch eingereicht.
- Der Schutzraum sei immer so wie bemängelt gewesen, er sei so abgenommen und nie beanstandet worden.
- Die Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, der Schutzraum sei schon aufgehoben oder würde aufgehoben (aufgrund von Aussagen des Kontrolleurs, der Zivilschutzorganisation, der Gemeinde oder der Voreigentümerschaft).
- Der Mangel würde nicht bestehen.
- Das Aufhebungsgesuch sei falsch beurteilt worden und daher die Abweisung nicht korrekt.
- Der Ersatzbeitrag bei der Aufhebung des Schutzraums sei zu Unrecht erhoben worden, weil keine Mutwilligkeit vorliege oder er sei falsch berechnet worden.
Rückblick auf die PSK Runde 1
Im Zusammenhang mit der PSK-Nachbearbeitung wurden seit Beginn der PSK im Sommer 2016 bis Ende 2024 insgesamt knapp 16'000 Verfügungen betreffend Mängelbehebung oder Aufhebung eines Schutzraumes erlassen. Dagegen wurden 120 Beschwerden erhoben. Das BSM erliess 52 neue Verfügungen zugunsten der Beschwerdeführenden. Eine Beschwerde wurde gutgeheissen und eine Angelegenheit ans BSM zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen. Insgesamt wurden vier Beschwerden abgewiesen. Sechzig Beschwerden wurden zurückgezogen oder es erfolgte ein Nichteintreten aufgrund von formellen Fehlern. Aktuell noch offen sind sieben Beschwerdeverfahren. Blickt man auf das Jahr 2024, so sind acht Beschwerden gegen eine Mängelbehebungsverfügung eingegangen. Acht Beschwerden wurden erhoben gegen die Auferlegung eines Ersatzbeitrages im Zuge der Schutzraum-Aufhebung aufgrund der PSK-Nachbearbeitung.
Die PSK-Nachbearbeitung wird voraussichtlich im 1. Quartal 2025 mit dem Erlass der Verfügungen in den letzten noch offenen Gemeinden abgeschlossen sein.
Gabriela Schär und Solveig Muggli, Stab, Fachbereich Führungsunterstützung