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Berechnung für Ersatzbeiträge

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Anzahl Zimmer:
(halbe werden nicht gerechnet)
oder
Erforderliche Anzahl Schutzplätze:
(kleiner oder gleich 200 Schutzplätze) 
SP
Fassungsvermögen:
(grösser oder gleich «Erforderliche Anzahl Schutzplätze») 
SP

Rechtliche Grundlagen:

BZG, Art. 46 Abs. 1 Baupflicht (Wohnhäuser):

1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

BZG, Art. 46 Abs. 2 Baupflicht (für Spitäler, Alters- und Pflegeheime):

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

KBSV Art. 76 Höhe der Ersatzbeiträge:

1 Der pro nicht erstelltem Schutzplatz zu leistende Ersatzbeitrag beträgt

a   für 1 bis 20 Schutzplätze 800 Franken,

b   für 21 bis 40 Schutzplätze 700 Franken,

c   für 41 und mehr Schutzplätze 600 Franken.

2 Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch das BSM. Dieses äufnet damit einen Ersatzbeitragsfonds.

KBZG Art. 73 Höhe der Ersatzbeiträge:

1 Für jeden nicht erstellten Schutzplatz ist ein Ersatzbeitrag zu leisten. Der Regierungsrat legt dessen Höhe im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch Verordnung fest. Er kann seine Befugnisse an die Polizei- und Militärdirektion übertragen.

KBZG Art. 74 Fälligkeit der Ersatzbeiträge:

1 Die Ersatzbeiträge sind nach erfolgter Schnurgerüstabnahme gemäss den Vorschriften der Baugesetzgebung zu entrichten.

2 Die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion den Vollzug der Schnurgerüstabnahme.

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