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Waffenloser Militärdienst

Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr Gesuch für einen waffenlosen Militärdienst einreichen, wenn Sie den bewaffneten Militärdienst nicht mit Ihrem Gewissen vereinbaren können.

Wer kann das Gesuch einreichen?

Alle im Kanton Bern wohnhaften Angehörigen der Armee, die den bewaffneten Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können,  reichen ihr Gesuch für einen waffenlosen Militärdienst beim Kreiskommando Bern ein (siehe Kontakt).

Wann muss ich das Gesuch einreichen?

Sind Sie stellungspflichtig, müssen Sie Ihr Gesuch spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen einreichen. Sind Sie militärdienstpflichtig, müssen Sie Ihr Gesuch spätenstens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreichen. 

Reichen Sie Ihr Gesuch nicht termingerecht ein, kann dieses vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt und entschieden werden und ist somit für diese nicht gültig. Wenn Sie Ihr Gesuch fristgerecht einreichen, leisten Sie den Militärdienst ohne Waffe und sind von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

Inhalte des Gesuchs und Beilagen

Sie müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, dass Sie waffenlosen Militärdienst leisten wollen und die persönlichen Gründe darlegen, die Sie zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst bewogen haben.

Dem Gesuch müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:

  • einen ausführlichen Lebenslauf
  • einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister
  • das Dienstbüchlein
  • Berichte, in denen Vertretungen staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin darstellen und aus ihrer Sicht würdigen

Entscheid

Über das Gesuch entscheidet eine Bewilligungsinstanz, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • dem Kommandanten des Rekrutierunszentrums oder seiner Stellvertretung (Vorsitz)
  • dem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des Kantons Bern
  • einem Arzt

Sie müssen persönlich an der Verhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Die Bewilligungsinstanz entscheidet nach Ihrer Anhörung.

Auf Gesuche, die nicht genügend begründet sind oder nur deshalb gestellt werden um sich die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu ersparen, wird nicht eingetreten. Bei Unklarheiten kann die Bewilligungsinstanz eine Ergänzung der Unterlagen anordnen und Sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufbieten lassen.

Erscheinen Sie aus eigenem Verschulden nicht vor der Bewilligungsinstanz, so gilt dies als Verzicht auf das Gesuch.

Gegen den Entscheid der Bewilligungsinstanz können Sie innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim Eindgenössischen Departement für Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Beschwerde führen.

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