Angehörige der Armee, die mit einem Sturmgewehr ausgerüstet sind, müssen die Schiesspflicht bis ins Jahr vor der Entlassung jährlich erfüllen.
Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt) sind bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, schiesspflichtig.
- Im Entlassungsjahr besteht keine Schiesspflicht mehr.
- Die Schiessübung ist jährlich zu absolvieren und kann nicht nachgeholt werden.
Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Sturmgewehr) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz von 25 Metern nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen.
Sie können das Obligatorischen Programm in den Schützenvereinen bis zum 31. August kostenlos schiessen. Es ist nicht möglich, dieses Schiessprogramm im Militärdienst zu absolvieren.
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen:
- Aufforderungsschreiben mit den Klebeetiketten (nicht zwingend)
- Dienstbüchlein
- Schiessbüchlein oder militärischer Leistungsausweis
- Amtlicher Ausweis (ID, Führerausweis)
- Persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug
- Persönlicher Gehörschutz
Ein Duplikat des Aufforderungsschreibens bestellen Sie per E-Mail. (AHV-Nummer, Name/Vorname).
Die Aufforderung zum obligatorischen Schiessen wird neu zusätzlich digital im Dienstmanager verschickt. Der Versand per Post erfolgt weiterhin wie bisher und wird einige Tage später eintreffen.
Am Schiessstand können Sie sich digital über die DIM-Wallet ausweisen. Bringen Sie den Brief und den militärischen Leistungsausweis dieses Jahr noch mit, da der Prozess für die Schiessvereine ebenfalls neu ist.
Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist die Übernahme der Waffe ins persönliche Eigentum möglich, wenn:
Sturmgewehr 90
- Sie einen gültigen Waffenerwerbsschein (nicht älter als 6 Monate) vorweisen können und
- Sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen (z. B. dreimal das Obligatorische Programm und einmal das Feldschiessen) absolviert haben und dies im Militärischen Leistungsausweis eingetragen ist
Pistole 75
- Sie einen gültigen Waffenerwerbsschein (nicht älter als 6 Monate) vorweisen können und
- Sie mit einer Pistole ausgerüstet sind. Ein Schiessnachweis ist nicht notwendig
Pistole 12/15 (Glock)
- Die Pistole 12/15 ist von der Eigentumsübernahme ausgenommen. Als Ersatz wird die Pistole 49 angeboten (solange Vorrat).