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Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden und deren Arbeitgebenden

Schutzdienstpflichtig sind alle Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die nicht Militär- oder Zivildienst leisten, aber schutzdiensttauglich sind. Die Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) haben rechtliche Ansprüche, müssen aber auch gewisse Pflichten erfüllen. Zum Erfüllen der Schutzdienstpflicht sind Absenzen im Betrieb unvermeidlich. Was dies konkret für die Arbeitgebenden bedeutet, finden Sie nachfolgend zusammengefasst.

Wer muss/kann Schutzdienst leisten?

Schutzdienstpflichtig sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die nicht Militär- oder Zivildienst leisten, aber schutzdiensttauglich sind. Männer, die nicht mehr militärdienstpflicht oder schutzpflichtig sind und Frauen mit Schweizer Bürgerrecht, wie auch in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer können freiwilligen Schutzdienst leisten.

Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die pflichtige Person 18 Jahre alt wird und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen. Effektiv beginnt sie in dem Jahr, in dem die Grundausbildung im Zivilschutz absolviert wird. Erfüllt ist die Schutzdienstpflicht für Mannschaft und Unteroffiziere nach 14 Jahren oder maximal 245 geleisteten Diensttagen. Höhere Unteroffiziere und Offiziere bleiben bis zum 40. Altersjahr schutzdienstpflichtig.

Rechte und Pflichten der Schutzdiestleistenden

Rechte

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf:

  • Sold,
  • unentgeltliche Verpflegung,
  • unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Transport zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während dem Urlaub,
  • unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können,
  • Erwerbsausfallentschädigung,
  • Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe pro geleistetem Diensttag und
  • Versicherungsdeckung durch die Militärversicherung während dem Schutzdienst.

Pflichten

Schutzdienstleistende müssen folgende Pflichten erfüllen:

  • dienstliche Anordnungen befolgen,
  • Kaderfunktionen übernehmen und die damit verbundenen, Dienstleistungen erfüllen,
  • ausserdienstliche Pflichten erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes und
  • Namens- oder Adressänderungen innert 14 Tagen der kantonalen Militärverwaltung des Wohnsitzkantons melden, Auslandsaufenthalte oder die Verlegung des Wohnsitzes ins Auslands spätestens zwei Monate vor der Abreise.

Informationen für Arbeitgebende

Für Arbeitgebende von Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) sind folgende Informationen wichtig:

  • Werden AdZS zu einem Dienst aufgeboten, sind diese verpflichtet, dem Aufgebot Folge zu leisten. Bei Wiederhandlung droht ein Strafverfahren.
  • Die AdZS erhalten Ende des Vorjahres eine Dienstvoranzeige. Spätestens sechs Wochen vor dem Dienst stellen die Zivilschutzorganisationen den AdZS das verbindliche Aufgebot zu.
  • In zwingenden Fällen kann ein Ausbildungsdienst verschoben werden. In diesem Fall ist der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor Dienstbeginn ein Verschiebungsgesuch einzureichen.
  • Bei Katastrophen und in Notlagen werden die AdZS kurzfristig mündlich oder via SMS (eAlarm) aufgeboten. Diese Alarmierung ist verbindlich und ihr muss Folge geleistet werden. Der Einsatz unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.
  • Die AdZS bzw. deren Arbeitgeber haben während der Dienstleistung Anspruch auf Erwerbsaufallentschädigung.
 
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